ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 963 ABGB
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.