ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 977 ABGB
Rechte und Pflichten des Entlehners.
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurück zu geben: fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen nicht Statt finden.