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Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau · Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

§ 46 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau§. 46. Paragraph 46,

Erstes Hauptstück. Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.

In forceOfficial text

Alle an einer Leiche vorfindlichen Verletzungen müssen aber auch in soferne beurtheilt werden, ob selbe vor oder nach dem Tode zugefügt worden sind, weßhalb insbesondere bei jeder Verletzung auf alle jene Veränderungen Rücksicht zu nehmen ist, welche nur durch die Lebensthätigkeit hervorgebracht werden können, als:

Blutunterlaufungen oder größere Blutergüsse, Klaffen der Wundränder, getrennter, in verschiedenem Grade contractiler Gewebe, Erscheinungen der eingetretenen Reaction u.s.w.