Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau · Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
§ 8 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau§. 8. Paragraph 8,
Erstes Hauptstück. Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.
Die zur Vornahme der Beschau bestimmten Aerzte sind schriftlich einzuladen. Diese Zuschriften haben den zu untersuchenden Gegenstand, den Ort, wo, die Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen werden wird, sowie die Benennung der Gerichtspersonen, in deren Gegenwart, und der Sachverständigen, von welchen sie vorgenommen wird, zu enthalten.