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NO · Notariatsordnung

§ 106 NO

V. Abschnitt. römisch fünf. Abschnitt.

In forceOfficial text

(1) Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2).

(2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55.

(3) Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll anzumerken.

Amendment history
  • In Kraft seit 1989-08-01