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NO · Notariatsordnung

§ 153 NOAllgemeine Bestimmungen

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.

(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1989-08-01