Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

NO · Notariatsordnung

§ 188 NOSchiedsgerichtsbarkeit

XII. Hauptstück römisch zwölf. Hauptstück

In forceOfficial text

(1) Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2) Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-05-01