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NO · Notariatsordnung

§ 27 NO

III. Hauptstück römisch drei. Hauptstück

In forceOfficial text

Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1993-11-01