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NO · Notariatsordnung

§ 36 NO

IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-01-01