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NO · Notariatsordnung

§ 39 NO

IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten macht den Notar strafbar und der Notar haftet den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden. Die Strafbarkeit einer verübten Pflichtverletzung wird durch Leistung des Ersatzes nicht aufgehoben.