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NO · Notariatsordnung

§ 43 NO

IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück

In forceOfficial text

(1) Notariatsurkunden sind in der, in dem Sprengel des Notars üblichen Landessprache, und wenn dortselbst mehrere Landessprachen üblich sind, je nach dem Wunsche der Parteien in einer dieser Sprachen aufzunehmen.

(2) Die Fälle, in welchen die Aufnahme in einer fremden Sprache statt hat, bestimmt dieses Gesetz.

Amendment history
  • In Kraft seit 1989-08-01