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NO · Notariatsordnung

§ 56 NO

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte.

In forceOfficial text

(1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn

1. ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,

2. eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder

3. eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.

(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.

(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-19