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NO · Notariatsordnung

§ 99 NO

IV. Abschnitt. römisch vier. Abschnitt.

In forceOfficial text

Jede Ausfertigung ist vom Notar zu beglaubigen. Die Beglaubigungsklausel ist der Ausfertigung beizufügen. Sie enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Akten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift und das Datum der Ausfertigung. Der Notar muss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-07-01