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GenG · Genossenschaftsgesetz

§ 42 GenG

Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.

In forceOfficial text

Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1991-01-01