§ 12 Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§. 12. Paragraph 12,
II. Von der bücherlichen Behandlung der für Theilschuldverschreibungen, welche auf Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar sind, eingeräumten Hypothekarrechte. römisch zwei. Von der bücherlichen Behandlung der für Theilschuldverschreibungen, welche auf Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar sind, eingeräumten Hypothekarrechte.
Bei der Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen oder bei der Uebertragung des Pfandrechtes an dieselben ist an Stelle der Benennung des Berechtigten der Gesammtbetrag der Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nebst den wesentlichen, in der vorgelegten Urkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen, über deren Zahl und Höhe, sowie über die Rückzahlung derselben anzugeben.