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Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen · Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

§ 12 Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen§. 12. Paragraph 12,

In forceOfficial text

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Den Vertrauensmännern liegt ob, sich durch mündlichen Verkehr mit dem gemeinsamen Curator und nöthigenfalls durch Einsicht der Acten in fortlaufender Kenntniß der von dem gemeinsamen Curator zu besorgenden Geschäfte zu erhalten und denselben mit ihrem Rathe zu unterstützen.

Denselben liegt ob, auch wenn sie nicht zu den vom Curator vertretenen Besitzern gehören, dem Curatelgerichte solche Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, mitzutheilen.