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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 117 JNRealangelegenheiten. §. 117. Paragraph 117,

Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.

In forceOfficial text

Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

Amendment history
  • In Kraft seit 1920-04-02