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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 54 JN§. 54. Paragraph 54,

Wert des Streitgegenstandes.

In forceOfficial text

(1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

(2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.