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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 13 ZPO§. 13. Paragraph 13,

Zweiter Titel. Streitgenossenschaft und Hauptintervention.

In forceOfficial text

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.