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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 143 ZPO§. 143. Paragraph 143,

Gemeinsame Bestimmungen.

In forceOfficial text

Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter in Ansehung der von demselben zu bestimmenden Fristen und Tagsatzungen zu.