§ 153 ZPO§. 153. Paragraph 153,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.