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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 176 ZPO§. 176. Paragraph 176,

Vorträge der Parteien.

In forceOfficial text

Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen nothwendig.

Amendment history
  • In Kraft seit 1919-03-01