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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 188 ZPO§. 188. Paragraph 188,

2. Durch den Senat.

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Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.