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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 197 ZPO§. 197. Paragraph 197,

Dritter Titel. Sitzungspolizei.

In forceOfficial text

Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen hat der Vorsitzende des Senates für die Aufrechthaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechthaltung der Ordnung nöthigen Verfügungen zu treffen.