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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 200 ZPO§. 200. Paragraph 200,

Dritter Titel. Sitzungspolizei.

In forceOfficial text

(1) Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§. 198) oder einer Ungebür oder Beleidigung (§. 199) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 2 000 Euro belegt werden.

(2) Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort, oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates, so kann ihm durch Beschluss des Senates das Wort entzogen und, wenn nöthig, die Partei aufgefordert werden, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleich geschehen, so ist die Tagsatzung von amtswegen zu erstrecken. Die Kosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen den schuldtragenden Bevollmächtigten.

(3) Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf keine Geldstrafe (Abs. 1) verhängt werden. Sein Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde bekanntzugeben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-07-01