§ 206 ZPO§. 206. Paragraph 206,
Vierter Titel. Vergleich.
Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.
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- In Kraft seit 2003-01-01