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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 206 ZPO§. 206. Paragraph 206,

Vierter Titel. Vergleich.

In forceOfficial text

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-01-01