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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 213 ZPOBedeutung des Protokollinhalts

Verhandlungsprotokolle.

In forceOfficial text

Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-05-01