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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 26 ZPO§. 26. Paragraph 26,

Vierter Titel. Bevollmächtigte.

In forceOfficial text

(1) Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.

(2) Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1919-03-01