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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 282 ZPO§. 282. Paragraph 282,

Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter.

In forceOfficial text

Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Processgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Processgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.