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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 395 ZPO§. 395. Paragraph 395,

Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.

In forceOfficial text

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002 )

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-01-01