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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 406 ZPO§. 406. Paragraph 406,

Urtheilsinhalt.

In forceOfficial text

Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurtheilt werden, welche erst nach Erlassung des Urtheiles fällig werden.