Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 427 ZPO§. 427. Paragraph 427,

Zweiter Titel. Beschlüsse.

In forceOfficial text

(1) Außerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekannt zu geben.

(2) Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehende Vernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.