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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 431 ZPO§. 431. Paragraph 431,

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

In forceOfficial text

(1) Auf das Verfahren vor den Bezirksgerichten finden, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz Anwendung.

(2) Die durch die Vorschriften des zweiten Theiles für den Senat oder dessen Vorsitzenden begründeten Befugnisse und Obliegenheiten sind im Verfahren vor Bezirksgerichten durch den Einzelrichter auszuüben.