§ 531 ZPO§. 531. Paragraph 531,
Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.
Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.
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- In Kraft seit 1979-10-01