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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 543 ZPO§. 543. Paragraph 543,

Verfahren.

In forceOfficial text

Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.