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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 576 ZPO§. 576. Paragraph 576,

Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.

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Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.