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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 579 ZPORügepflicht

Erster Titel Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerügt hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-07-01