§ 598 ZPOMündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.
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- In Kraft seit 2006-07-01