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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 598 ZPOMündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens

In forceOfficial text

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-07-01