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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 615 ZPOZuständigkeit

Neunter Titel Gerichtliches Verfahren

In forceOfficial text

Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01