§ 615 ZPOZuständigkeit
Neunter Titel Gerichtliches Verfahren
Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.
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- In Kraft seit 2014-01-01