§ 625 ZPOPrüfung der Verbandsklage auf Abhilfe
Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe
Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.
Amendment history
- In Kraft seit 2024-07-18