Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EO · Exekutionsordnung

§ 127 EOForderungsanmeldung

Einleitung

In forceOfficial text

(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.

(2) In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 gilt sinngemäß.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01