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EO · Exekutionsordnung

§ 135a EOAn Verwalter übergebene Liegenschaft

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

In forceOfficial text

Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“