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EO · Exekutionsordnung

§ 171 EOZustellung des Versteigerungsedikts

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000 , hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000 .

Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wird ein Miteigentumsanteil, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigentümer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angeführte Adresse zu übersenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2000-10-01