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EO · Exekutionsordnung

§ 214 EOVerteilungsbeschluss

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

In forceOfficial text

(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.

(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01