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EO · Exekutionsordnung

§ 224 EOHöchstbetragshypothek

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

In forceOfficial text

Bei einer Höchstbetragshypothek sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung oder Übernahme zu berichtigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01