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EO · Exekutionsordnung

§ 234 EORekurs gegen Verteilungsbeschluss

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

In forceOfficial text

(1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01