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EO · Exekutionsordnung

§ 252 EOLiegenschaftszubehör

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In forceOfficial text

(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.

(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01