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EO · Exekutionsordnung

§ 252b EOVollzugsversuche

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In forceOfficial text

Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, dass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.