§ 254 EOPfändungsregister und Pfändungsprotokoll
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
(1) Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.
Amendment history
- In Kraft seit 1996-07-01