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EO · Exekutionsordnung

§ 258 EOGeltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In forceOfficial text

(1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Zur Entscheidung über diese Klage ist das Exekutionsgericht zuständig. Im Falle der Erhebung der Klage wider den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten sind diese als Streitgenossen zu behandeln.

(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Exekutionszug verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gericht die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-27